|
1. Behördliche Genehmigung
diwa aviation Deutschland GmbH besitzt die unbefristete Erlaubnis zur
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch die
Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit.
2. Rechtsstellung der diwa-Mitarbeiter
Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein
Vertragsverhältnis zwischen dem diwa-Mitarbeiter und dem Kunden
begründet. Während des Einsatzes unterliegen diwa-Mitarbeiter den
Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und
Anleitung. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit
können nur zwischen diwa und dem Kunden vereinbart werden.
3. Auswahl der diwa-Mitarbeiter
diwa stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche
berufliche Qualifikation überprüfte diwa-Mitarbeiter zur Verfügung. Bei
berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten vier
Stunden nach Arbeitsaufnahme der diwa-Mitarbeiter meldet, werden bis zu
vier Arbeitsstunden nicht berechnet. diwa kann auch während des laufenden
Einsatzes diwa-Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete diwa-
Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des
Kunden verletzt werden.
4. Einsatz der diwa-Mitarbeiter
Der Kunde setzt diwa-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die
Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden.
Er lässt die diwa-Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel
beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Außerdem setzt der Kunde diwa-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum
Geldinkasso ein und stellt diwa insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen
frei. Der Kunde zahlt diwa-Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine
Löhne oder Reisekostenvorschüsse.
5. Allgemeine Pflichten von diwa
diwa verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt
insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen
Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und
fristgerecht zu leisten.
6. Arbeitssicherheit - Allgemeine Pflichten des Kunden
Der Kunde hält beim Einsatz von diwa-Mitarbeitern die für seinen Betrieb
geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Kunde macht die diwa-Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Der Kunde gestattet diwa nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort der diwa-
Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen
Maßnahmen zu überzeugen. Bei einem Arbeitsunfall von diwa-Mitarbeitern ist diwa unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde diwa die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt. Bei Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist diwa zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages berechtigt.
7. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen
Für diwa-Mitarbeiter finden die tariflichen Bestimmungen Anwendung. Darin
sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der diwa-Mitarbeiter
abgesichert.
8. Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der
Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle ihnen während der
Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach
vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen sowie schriftlich als vertraulich gekennzeichneten Geschäftsangelegenheiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung unbefristet fort.
|
9. Abrechnung
Rechnungen sind binnen vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden, die vom Kunden durch Unterschrift zu bestätigen sind. Einwände bezüglich von Mitarbeitern bescheinigter Stunden sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber diwa geltend zu machen und nachweisbar zu begründen. Maßgebend für die Berechnung ist der im rbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zuzüglich
der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der
Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in
Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei diwa. diwa ist berechtigt, die durchZahlungsverzug entstandenen Mahnkosten mit mindestens pauschal 10,00 € zu berechnen. Für Einsätze außerhalb der Gemeindegrenzen werden die anfallenden Fahrtkosten berechnet. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden.
10. Mehrarbeits- und Zuschlagsberechnung
Zuschläge für Mehr-, Spät-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt in Rechnung gestellt: Mehrarbeit: ab der 41. Wochenstunde 25%;
Samstagsarbeit: 25%, Sonntagsarbeit: 50%; Feiertagsarbeit: 100%;
Feiertagsarbeit an hohen Feiertagen: 150 % (01.Jan., 1. Mai, 25. Dez.);
Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 h bis 6.00 h: 25%. Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen, die während einer Woche beginnen
und/oder enden, findet eine anteilige Überstundenberechnung statt. Übrige
Zuschläge sind gesondert zu vereinbaren.
11. Ausfall von diwa-Mitarbeitern/Höhere Gewalt
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht
vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen,
Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine
ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens diwa erschwert oder
gefährdet wird, behält sich diwa vor, Absagen oder Änderungen
vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden.
Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
12. Haftung
diwa haftet bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die
ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte
Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche
oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für
weitergehende Ansprüche haftet diwa nicht. Auf Wunsch von diwa gewährt
der Kunde Einsicht in den Deckungsumfang seiner bei der Erfüllung dieses
Vertrages einschlägigen Versicherungen (z.B. Gebäudefeuer-, technische
Versicherungen).
13. Übernahme/Vermittlung
Bei Übernahme/Vermittlung eines diwa-Mitarbeiters oder nachgewiesenen
Bewerbers berechnet diwa eine Vermittlungsprovision. Sollte keine
abweichende, anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen worden
sein, beträgt die Vermittlungsprovision 25% des Bruttojahresgehaltes inkl.
Sonderzahlungen. Diese Vermittlungsprovision verringert sich pro Monat, die der Mitarbeiter an den Kunden überlassen ist, um 1/9 dieses Betrages. Nach 9 Monaten Überlassungsdauer ist die Übernahme/Vermittlung kostenfrei.
14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung von diwa. Als
Gerichtsstand wird München vereinbart.
15. Anpassungsklausel
diwa behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen
Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte
Lage anzupassen. diwa behält sich entsprechend der Kostensteigerung eine
Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich
bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn diwa-Mitarbeiter gegen andere
mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die diwa nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
16. Sonstiges
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch diwa. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.
|